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Notarin
Kerstin Richter
Neumarkt 2
09405 Zschopau im Erzgebirge

 

Tel.: 03725 78 777 40
Fax: 03725 78 777 42

 

info@notarin-richter.de

 

Bürozeiten:

Mo, Mi   9.00 - 16.00
Di, Do    9.00 - 18.00
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Sprechzeiten nach
Vereinbarung

Fahrstuhl vorhanden

Der Notar erfüllt Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege und er ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes.

 

Der Notar ist beauftragt, im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung die Angelegenheiten der vorsorgenden Rechtspflege wahrzunehmen. Hierzu gehört in erster Linie das in § 1 BNotO besonders genannte Beurkundungswesen: Er soll Rechtsvorgänge beurkunden, soweit die Gesetze Beurkundungsform vorschreiben, z.B.: Grundstücksgeschäfte, Schenkungsversprechen, Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften, Erbverträge, Eheverträge.

 

Weiter soll er beurkunden, wenn die Beurkundung von den Beteiligten gewünscht wird. Die Beurkundung wird häufig gewählt, ohne vom Gesetz gefordert zu sein, bei der Abfassung wichtiger Verträge, die einer fachkundigen juristischen Ausarbeitung bedürfen. Man denke an die Gesellschaftsverträge der Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft) oder an komplizierte Miet- und Pachtverträge.

 

Derzeit besonders aktuell ist die Frage: Brauche ich eine Vorsorgevollmacht? Was beinhaltet eine Betreuungsverfügung? Was regelt eine Patientenverfügung?  Auch in diesen Fragen ist der Notar Ihr kompetenter Ansprechpartner.

 

Zu den Beurkundungsaufgaben des Notars gehört weiter die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften sowie die Beurkundung von tatsächlichen Vorgängen (z.B. Gesellschafterversammlungen), die Vornahme von Verlosungen, Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Anlegen von Siegeln und die Ausstellung von Bescheinigungen über amtlich wahrgenommene Tatsachen.

 

Weiter gehören zu den Aufgaben eines Notars die Verwahrung von Wertgegenständen und Geld, das Einholen behördlicher Genehmigungen, Anfertigen von Urkundsentwürfen und die Beratung der Beteiligten in nichtprozessualen Rechtsangelegenheiten .

 

Allen Tätigkeiten ist gemeinsam, dass weder ein Streit unter den Beteiligten kraft hoheitlichen Ausspruchs entschieden, noch einem Beteiligten bei der Erlangung einer Streitentscheidung einseitig geholfen wird.

 

 

(vgl. Notariatskunde, DeutscherNotarVerlag, 17. Auflage)

 

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